Erwägungsgrund 24 32013R0883
Um die Rechte der von einer Untersuchung betroffenen Personen zu stärken, sollten im Endstadium einer Untersuchung keine sich namentlich auf einen Betroffenen beziehenden Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem ihn betreffenden Sachverhalt zu äußern.