Erwägungsgrund 42 32013R0883
Um die volle Unabhängigkeit bei der Leitung des Amtes sicherzustellen, sollte sein Generaldirektor für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt werden.
Um die volle Unabhängigkeit bei der Leitung des Amtes sicherzustellen, sollte sein Generaldirektor für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ernannt werden.