Art. 93 32018R1240
Leitfaden
Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen der Union einen Leitfaden bereit, der Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für die Anwendung dieser Verordnung enthält. Der Leitfaden berücksichtigt bereits bestehende einschlägige Leitfäden. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.