Erwägungsgrund 51 32021R1148
Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf dringenden und spezifischen Bedarf in einer Notlage — wie etwa einen großen oder unverhältnismäßigen Zustrom von Drittstaatsangehörigen insbesondere an den Grenzabschnitten, an denen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 ein hohes oder kritisches Risiko festgestellt wurde oder in Situationen, in denen unmittelbares Handeln an den Außengrenzen begründet ist — zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können.