Erwägungsgrund 44 32021R1148
Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für langfristige Investitionen der Mitgliedstaaten bilden. Um Veränderungen der Ausgangslage wie dem Druck an den Außengrenzen und dem Arbeitsaufkommen an den Außengrenzen und in den Konsulaten Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden.