Erwägungsgrund 49 32021R1148
Ein Teil der im Rahmen des Instruments verfügbaren Mittel könnte zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden, und es sollte sich um Maßnahmen mit europäischem Mehrwert handeln, die Kooperationen der Mitgliedstaaten untereinander oder Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, wie die Anschaffung von technischer Ausrüstung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten, die für die operativen Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Modernisierung der Bearbeitung von Visumanträgen, die Entwicklung von IT-Großsystemen und die Schaffung der Interoperabilität zwischen diesen Systemen benötigt werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen.