Erwägungsgrund 67 32021R1148
Anhand der Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung des Instruments gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. In diesen Bilanzen sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auch Zusammenfassungen dieser Bilanzen vorlegen. Die Kommission sollte die Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.