Erwägungsgrund 41 32021R1148
Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Instruments anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, auch in Bezug auf aus den Grundrechten erwachsende Verpflichtungen, nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Grenzverwaltung und Visumpolitik durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Bewertungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Bewertungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.