Erwägungsgrund 9 32021R1148
Die Mitgliedstaaten sollten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten, um die Durchführung der integrierten europäischen Grenzverwaltung zu fördern und sicherzustellen, dass die integrierte europäische Grenzverwaltung in die Praxis umgesetzt wird. Die integrierte europäische Grenzverwaltung besteht u. a. aus folgenden Komponenten, die in der Verordnung (EU) 2019/1896 bestimmt werden: Grenzkontrollen, Such- und Rettungseinsätze im Rahmen der Grenzüberwachung, Risikoanalysen, Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache koordinierten Unterstützung, behördenübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich des regelmäßigen Informationsaustauschs, Zusammenarbeit mit Drittstaaten, technische und operative Maßnahmen im Zusammenhang mit Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums zur besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, Einsatz modernster Technologien, ein Qualitätssicherungsmechanismus und Solidaritätsmechanismen.