Erwägungsgrund 58 32021R1148
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandene Kosten kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, dass Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommend anzusehen, auch wenn diese Kosten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.