Erwägungsgrund 35 32021R1148
Es sollte möglich sein, aus dem Instrument finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme auch zur Verwirklichung der Ziele des durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit und des durch die Verordnung (EU) 2021/1147 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds zu verwenden. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme sollten weiterhin für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig sein, und die Nutzung solcher Ausrüstung und IKT-Systeme für die Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds sollte zeitlich begrenzt sein.