Erwägungsgrund 24 32021R1148
Mit diesem Instrument werden zwar Investitionen der Mitgliedstaaten in die Grenzverwaltung unterstützt, es sollte jedoch keine Mittel für neue, dauerhafte Infrastrukturen und Gebäude an denjenigen Binnengrenzen bereitstellen, an denen die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden. An diesen Grenzen sollten mit diesem Instrument jedoch Investitionen in bewegliche Infrastrukturen für Grenzkontrollen und die Instandhaltung, begrenzte Modernisierung oder Ersetzung der bestehenden Infrastrukturen, die für die weitere Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind, unterstützt werden.