Erwägungsgrund 52 32021R1148
Mit der vorliegenden Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf Einführung neuer Eigenmittel bilden soll. Der dem Instrument zugewiesene vorrangige Bezugsrahmen wird um einen zusätzlichen Betrag von 1 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 erhöht wie in Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegt.