Erwägungsgrund 6 32021R1148
Die integrierte europäische Grenzverwaltung, wie es mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt wird, liegt in der geteilten Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden — einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt. Es sollte zur Erleichterung legaler Grenzübertritte, zur Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen.