Erwägungsgrund 75 32021R1148
Zur Festlegung der Art und Weise der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, am Instrument sollten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen weitere Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern geschlossen werden. Derartige Vereinbarungen sollten internationale Übereinkünfte im Sinne des Artikels 218 AEUV darstellen. Damit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Instrument für das betreffende Land verbindlich wird, und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen so wenig Zeit wie möglich vergeht, sollten die Verhandlungen über diese Vereinbarungen möglichst rasch aufgenommen werden, nachdem das betreffende Land dem Rat und der Kommission seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen. Solche Vereinbarungen sollten erst geschlossen werden, nachdem das betreffende Land schriftlich mitgeteilt hat, dass alle seine internen Anforderungen erfüllt sind.