Erwägungsgrund 69 32021R1148
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen zur Unterrichtung der Kommission, festgelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur näheren Regelungen der Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte für den Erlass von Beschlüssen zur Gewährung einer Soforthilfe gemäß der vorliegenden Verordnung in Fällen erlassen, wenn dies wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck einer solchen Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.