Erwägungsgrund 56 32021R1148
In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist ein Vorfinanzierungsmodus für das Instrument festgelegt und in der vorliegenden Verordnung ist ein spezifischer Vorfinanzierungssatz festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.