Erwägungsgrund 63 32021R1148
Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den aufkommenden Bedrohungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Instrument sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die Gebiete in äußerster Randlage angemessen zu unterstützen.