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Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller über die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats irregulär aus einem Drittstaat eingereist ist, so ist dieser Einreisemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als 20 Monate nach dem Tag des irregulären Grenzübertritts registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr.
Gilt es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse einschließlich der in der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Daten als erwiesen, dass ein Antragsteller im Anschluss an einen Such- und Rettungseinsatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeschifft wurde, so ist ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Tag der Ausschiffung registriert wird, gilt diese Zuständigkeit nicht mehr.
Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn es auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien im Sinne der in Artikel 40 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) 2024/1358, als erwiesen gilt, dass der Antragsteller nach dem Grenzübertritt gemäß Artikel 67 von einem anderen Mitgliedstaat übernommen wurde. In diesem Fall ist der Übernahmemitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen prüft der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU)…
Die Mitgliedstaaten prüfen einen Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats…
Da ein Mitgliedstaat für eine Person, die irregulär in sein Hoheitsgebiet eingereist ist, zuständig bleiben sollte, ist ferner der Fall zu berücksichtigen, wenn…
Ein Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat aufhält oder in diesem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellt,…
Ungeachtet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels endet die Zuständigkeit, wenn die Person innerhalb der dort genannten Frist von 15 Monaten in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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