Erwägungsgrund 63 32024R1351
Um die reibungslose Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nach Abschluss der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in jedem Fall den zuständigen Mitgliedstaat in Eurodac angeben. Dazu zählen auch Fälle, in denen die Zuständigkeit daraus resultiert, dass Fristen für die Übermittlung oder Beantwortung von Aufnahmegesuchen oder die Durchführung einer Überstellung nicht eingehalten wurden, sowie Fälle, in denen der Mitgliedstaat des ersten Antrags zuständig wird, oder es sich als unmöglich erweist, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat durchzuführen, weil für den Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta ausgesetzt zu werden, sodass anschließend ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wird.