Erwägungsgrund 32 32024R1351
Zusätzlich zum Jährlichen Solidaritätspool steht den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn sie unter Migrationsdruck stehen oder sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden, sowie der Union das Ständige EU-Instrumentarium zur Migrationsunterstützung (im Folgenden „Instrumentarium“) zur Verfügung, das Maßnahmen enthält, die dazu beitragen können, auf die Bedürfnisse zu reagieren und den Druck auf die Mitgliedstaaten zu verringern, und die im Besitzstand oder in politischen Instrumenten der Union vorgesehen sind. Um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Instrumente wirksam eingesetzt werden, damit auf spezifische Migrationsherausforderungen reagiert wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die erforderlichen Maßnahmen aus dem Instrumentarium zu ermitteln, gegebenenfalls unbeschadet des einschlägigen Unionsrechts. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Komponenten des Instrumentariums in Verbindung mit dem Jährlichen Solidaritätspool zu verwenden. Der Einsatz der Maßnahmen im Instrumentarium sollte jedoch keine Voraussetzung dafür sein, dass Solidaritätsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können.