Erwägungsgrund 69 32024R1351
Sofern es für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, spezifische Informationen, die für diesen Zweck relevant sind, ohne Zustimmung des Antragstellers weiterzugeben, wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ihren Verpflichtungen nachkommen können, insbesondere denjenigen, die sich aus der Verordnung (EU) 2024/1348 ergeben.