Erwägungsgrund 48 32026R1395
Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig Informationen über wichtige Verfahrensschritte wie Aufnahmen in die APS+-Sonderregelung, die Auswirkungen auf die am wenigsten entwickelten Länder, die aus der EBA-Kategorie ausscheiden, die Einleitung eines Verfahrens zur vorübergehenden Rücknahme, eine Untersuchung zur Ergreifung von Schutzmaßnahmen oder eine Änderung der in dieser Verordnung festgelegten KN-Codes übermitteln, wobei sie darlegt, welche Waren einer besonderen Schutzmaßnahme unterliegen könnten. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat auch über im Zusammenhang mit einem verstärkten Engagement ergriffene Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse von Überwachungsmissionen, die in den APS+-begünstigten Ländern durchgeführt wurden, sowie über die Einleitung und die Ergebnisse eines gezielten verstärkten Engagements mit dem betreffenden begünstigten Land, die durchgeführt wird, um die Kooperationsbereitschaft dieses begünstigten Landes in Bezug auf die internationale Verpflichtung zur Rückübernahme seiner eigenen Staatsangehörigen zu verbessern, auf dem Laufenden halten. Um die Kohärenz zwischen den betreffenden politischen Zielen zu gewährleisten, sollte die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unterrichten, wenn sie beschließt, im Falle schwerwiegender und systematischer Versäumnisse im Zusammenhang mit der internationalen Verpflichtung eines begünstigten Landes zur Rückübernahme der eigenen Staatsangehörigen die Präferenzregelungen für ein begünstigtes Land vorübergehend zurückzunehmen. Die Kommission sollte insbesondere die einschlägigen Informationen vorlegen, die in den Berichten und Bewertungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 25a des Visakodexes in Bezug auf das betreffende begünstigte Land durchgeführt wurden, enthalten sind. Um die Anwendung der die Rückübernahme betreffenden Konditionalität zu untermauern, sollte die Kommission geeignete Daten über die Entwicklungen bei den Rückübernahmen in Bezug auf das betreffende begünstigte Land vorlegen. Erforderlichenfalls sollten die Verfahren zur Übermittlung vertraulicher Informationen angewandt werden.