Erwägungsgrund 38 32026R1395
Wenn die Einfuhren einer bestimmten Ware im Rahmen einer der unter diese Verordnung fallenden Präferenzregelungen die betreffenden Hersteller in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, sollte es möglich sein, die Regelzölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif für diese Ware ganz oder teilweise wieder einzuführen. Bei der Beurteilung der Frage, ob für die betreffenden Hersteller in der Union ernste Schwierigkeiten bestehen, können auch die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Gesamtsektor – einschließlich der Herstellung vor- oder nachgelagerter Waren – relevant sein. Von besonderer Bedeutung kann dies im Agrarsektor oder bei Beteiligung einer Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen sein. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen wird nicht von den Regelzöllen des Gemeinsamen Zolltarifs abgewichen. Vielmehr wird mit dieser Verordnung die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs in den Handelsbeziehungen mit einem bestimmten Land vorübergehend wieder eingeführt, indem die von der Union einseitig gewährten besonderen Vorteile aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzklauseln stellen weder ein handelspolitisches Schutzinstrument noch eine Schutzmaßnahme im Sinne der Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates noch eine Schutzmaßnahme im Sinne des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen dar, in dem die Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 festgelegt sind. Untersuchungen zur Einleitung von Schutzmaßnahmen sollten auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen von Herstellern in der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet werden können.