Erwägungsgrund 49 32026R1395
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2033 einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen und beurteilen, ob eine Überarbeitung des APS erforderlich ist. Der Bericht ist notwendig, um unter besonderer Berücksichtigung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu analysieren, inwiefern sich das APS auf die Bedürfnisse der begünstigten Länder in den Bereichen Entwicklung, Handel und Finanzierung sowie auf den bilateralen Handel und die Zolleinnahmen der Union auswirkt. Besondere Aufmerksamkeit sollte den am wenigsten entwickelten Ländern gewidmet werden, die aus der EBA-Sonderregelung ausscheiden, sowie allen maßgeblichen Entwicklungen im Zusammenhang mit den Konditionalitäten, insbesondere was die Grundrechte bei der Arbeit und die Liste der einschlägigen Übereinkommen betrifft. Auch maßgebliche Entwicklungen, bei denen es um die Erleichterung und Förderung des Handels mit Waren und Dienstleistungen geht, die zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaziele beitragen, könnten Gegenstand der Betrachtung sein, wobei dies insbesondere für solche Entwicklungen gilt, die im Rahmen der WTO stattfinden.