Art. 58 32026R0715
Übertragung der Befugnis zur Änderung der Anmeldung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen und damit die Einzelheiten zur Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 57 Absatz 2 festzulegen.