Art. 65 32026R0715
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Einzelheiten, die in der in Artikel 64 genannten Eintragungsurkunde anzugeben sind, und die Form der Eintragungsurkunde im Einzelnen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.