Art. 61 32026R0715
Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die Bekanntmachung
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten, die in der Bekanntmachung gemäß Artikel 60 enthalten sein müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 159 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.