Art. 82 32026R0715
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die mündliche Verhandlung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für mündliche Verhandlungen nach Artikel 81, einschließlich der Modalitäten zur Sprachenregelung im Einklang mit Artikel 137, im Einzelnen festgelegt werden.