Art. 94 32026R0715
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Löschung von Einträgen und den Widerruf von Entscheidungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen das in Artikel 93 bezeichnete Verfahren zur Löschung von Einträgen im Register oder für den Widerruf von Entscheidungen festgelegt wird.