Art. 84 32026R0715
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Beweisaufnahme
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Beweisaufnahme nach Artikel 83 festgelegt werden.