Art. 91 32026R0715
Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Berechnung der Fristen und deren Dauer
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Einzelheiten zur Berechnung der in Artikel 90 bezeichneten Fristen und deren Dauer festgelegt werden.