Art. 98 32026R0715
Übertragung der Befugnis in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 160 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Modalitäten für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amt nach Artikel 97 Absatz 2 festgelegt werden.