§ 13 MRVG
Die Maßregelvollzugseinrichtung hat während der Gesamtdauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, oder ob die Unterbringung für erledigt erklärt werden muss. Hält die Maßregelvollzugseinrichtung dies für möglich, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsbehörde.
Bei untergebrachten Personen, bei denen sich die Beurteilung der Gefahr des Begehens weiterer erheblicher rechtswidriger Taten als besonders schwierig erweist, kann die Maßregelvollzugseinrichtung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu jedem ihr zweckmäßig erscheinenden Zeitpunkt das Gutachten einer oder eines externen Sachverständigen, die oder der die Anforderungen des § 463 Absatz 4 Satz 3 bis 5 der Strafprozessordnung erfüllt, einholen.