§ 10 MRVG
Für die untergebrachte Person ist binnen sechs Wochen nach Rechtskraft der Unterbringung ein Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan aufzustellen, der ihre Lebensverhältnisse berücksichtigt.
Der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan erstreckt sich insbesondere auf
die Form der Unterbringung,
die Zuweisung in eine Behandlungsgruppe,
die auf die Erreichung des Ziels der Unterbringung abgestimmte individuelle medizinisch-psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sowie die soziotherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Maßnahmen,
die Ergo- oder Arbeitstherapie,
die Arbeit,
die schulischen und nachqualifizierenden Maßnahmen,
das Maß und die Art und Weise der erforderlichen Freiheitseinschränkungen und die Aussichten und Voraussetzungen ihrer Lockerung sowie
inhaltliche und zeitliche Vorgaben für einzelne Behandlungs- und Wiedereingliederungsschritte und die voraussichtliche Dauer bis zur Erreichung des Ziels der Unterbringung.
Der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan ist mindestens alle sechs Monate unter Beteiligung der untergebrachten Person fortzuschreiben und ihrer Entwicklung anzupassen. Die Veränderungen gegenüber dem bisherigen Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan sind hervorzuheben. Dabei sind Erfolge der erfolgten Behandlung und sich daraus ergebende Lockerungen der Freiheitseinschränkungen sowie Misserfolge und sich daraus ergebende Freiheitseinschränkungen zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.
Der Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan sowie wesentliche Änderungen sollen mit der untergebrachten Person erörtert werden. Die Erörterung kann unterbleiben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand oder die therapeutische Entwicklung der untergebrachten Person verschlechtern würde. Die Erörterung ist nachzuholen, sobald der Gesundheitszustand dies zulässt. Hat die untergebrachte Person eine Vertreterin oder einen Vertreter, so findet die Erörterung auch mit der Vertreterin oder dem Vertreter statt.