§ 5 MRVG
Maßregelvollzugseinrichtung
(1)
Der Maßregelvollzug erfolgt in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) als Einrichtung des Landes. Die SKFP ist zuständig für die Maßnahmen im Maßregelvollzug.
(2)
Die Maßregeln können auch in Maßregelvollzugseinrichtungen außerhalb des Landes vollzogen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden insoweit keine Anwendung.
(3)
Von Gerichten oder den Staatsanwaltschaften angeordnete Transporte von untergebrachten Personen können durch Bedienstete des Strafvollzugs durchgeführt werden. Insoweit gelten die Vorschriften des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, insbesondere über die Anwendung des unmittelbaren Zwangs, entsprechend.