§ 8 MRVG
Die Aufsichtsbehörde regelt die Zuständigkeit der Maßregelvollzugseinrichtung in einem Vollstreckungsplan.
Vom Vollstreckungsplan kann abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Wiedereingliederung der untergebrachten Person dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, dies erfordern. Vor einer Abweichung vom Vollstreckungsplan ist die Vollstreckungsbehörde zu hören.
Die untergebrachte Person kann die Verlegung und Einweisung in eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes beantragen. Verlegungen von einer Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes in das Saarland sowie aus dem Saarland in eine Maßregelvollzugseinrichtung eines anderen Landes bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Abschnitt 3 Planung, Gestaltung