§ 2 MRVG
Ziel
§ 2 MRVG
Ziel der Unterbringung ist, die Allgemeinheit vor der Begehung weiterer Straftaten zu schützen. Weitere Ziele der Unterbringung sind:
1.
gemäß § 63 des Strafgesetzbuchs, die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt,
2.
gemäß § 64 des Strafgesetzbuchs, die untergebrachte Person von ihrem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.