§ 25 MRVG
Verstößt die untergebrachte Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen Pflichten, die ihr durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die untergebrachte Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Hausordnung verstößt oder das Zusammenleben in der Einrichtung stört.
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind:
die Beschränkung des Rundfunkempfangs der untergebrachten Person für eine Dauer von bis zu drei Monaten je Maßnahme,
die Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für eine Beschäftigung in der Freizeit für eine Dauer bis zu drei Monaten je Maßnahme,
die Beschränkung der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen für eine Dauer von bis zu drei Monaten je Maßnahme,
die getrennte Unterbringung während der Freizeit für eine Dauer von bis zu vier Wochen je Maßnahme,
der Entzug der zugewiesenen beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Angebote für eine Dauer von bis zu vier Wochen je Maßnahme.
Disziplinarmaßnahmen werden von der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet. Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 5 darf nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung in Zusammenhang mit den zugewiesenen beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen Angeboten steht.
Die Disziplinarmaßnahme ist zu begründen und zu dokumentieren. Sie ist der untergebrachten Person zu erläutern.