§ 27 MRVG
Die untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die fixierte untergebrachte Person ist ständig in geeigneter Weise durch therapeutisches, psychologisches oder pflegerisches Personal zu beobachten und zu betreuen. Die ärztliche Überwachung ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten.
Fixierungen dürfen nur auf ärztliche Anordnung vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können Fixierungen vorläufig auch von therapeutischem, psychologischem oder pflegerischem Personal der Maßregelvollzugseinrichtung angeordnet werden. Die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich herbeizuführen.
Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden. Sie kann wiederholt angeordnet werden.
Die untergebrachte Person ist nach Beendigung der Fixierung unverzüglich auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anordnung durch das zuständige Gericht. Sie erfolgt aufgrund eines Antrages der Maßregelvollzugseinrichtung. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen. Für das gerichtliche Verfahren und die Zuständigkeit gelten nach § 138 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes die §§ 121a und 121b des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436) in der jeweils geltenden Fassung in entsprechender Anwendung. Die nachträgliche Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor unverzüglicher Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Eine Fixierung ist in der Regel kurzfristig, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet. Absatz 4 gilt entsprechend.
Die Anordnung, der Grund, der Verlauf, die Beendigung, die Art der Überwachung von Fixierungen und der Hinweis gemäß Absatz 4 sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Nach Beendigung der Maßnahme soll diese mit der betroffenen Person besprochen werden.