§ 32 MRVG
Beschwerderecht
(1)
Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung zu wenden. Sprechstunden von ausreichender Dauer sind anzubieten. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, sowohl schriftlich als auch mündlich, niederschwellig und anonym Beschwerden abzugeben. Den untergebrachten Personen soll ermöglicht werden, Vertretungen zu wählen. Diese können in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Einrichtung herantragen. Diese sollen mit der Vertretung erörtert werden
(2)
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.