§ 26 MRVG
Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Sicherheit und das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung, Fluchtgefahr, Gefahr eines Suizids oder einer Selbstverletzung oder Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen können gegen eine untergebrachte Person besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Sie dürfen erst angeordnet werden, wenn therapeutische Hilfen erfolglos geblieben sind oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg versprechen.
Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln,
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
die Trennung von anderen untergebrachten Personen in einem gesonderten Raum,
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,
die nächtliche Nachschau,
die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang und
die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Fesselung, insbesondere auch bei Ausführung, Vorführung oder Transport.
die Fixierung gemäß § 27.
Die besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur auf ärztliche Anordnung vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die besonderen Sicherungsmaßnahmen auch von anderen Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung vorläufig angeordnet werden. Die Entscheidung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich herbeizuführen.
Eine besondere Sicherungsmaßnahme darf nur befristet angeordnet werden. Entfallen die Voraussetzungen ihrer Anordnung, so ist sie unverzüglich aufzuheben. Insbesondere die in Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7 genannten besonderen Sicherungsmaßnahmen sind durch geeignetes therapeutisches oder pflegerisches Personal zu überwachen und ärztlich zu kontrollieren. Jede Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 6 und 7, die länger als 72 Stunden dauert, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Die Anordnung, der Grund, der Verlauf und die Beendigung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Nach Beendigung der Maßnahme soll diese mit der betroffenen Person besprochen werden.
Hält sich eine untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung auf, kann die Maßregelvollzugseinrichtung sie festnehmen oder festnehmen lassen.