§ 21 MRVG
Die untergebrachte Person darf regelmäßig Besuche empfangen. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde in der Woche. Die Einzelheiten, insbesondere Zeitpunkt und Dauer, regelt die Hausordnung nach einheitlichen Grundsätzen.
Besuche können davon abhängig gemacht werden, dass Besucherinnen und Besucher ihre Identität durch amtlichen Ausweis nachweisen. Besuche können auch von der Bereitschaft der Besucherinnen und Besucher abhängig gemacht werden, sich durchsuchen oder absuchen zu lassen.
Eine weitere Einschränkung des Besuchsrechts darf nur vorgenommen werden, wenn der Besuch eine wesentliche Gefahr für die Gesundheit oder die Behandlung der untergebrachten Person darstellt oder wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Verhinderung rechtswidriger Taten unerlässlich ist. Der Besuch kann in diesen Fällen überwacht, in seiner Dauer begrenzt, abgebrochen oder untersagt werden. Auf den Umstand der Besuchsüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.
Besuche durch Verteidigerinnen und Verteidiger dürfen weder überwacht noch untersagt werden. Besuche der Vertreterin oder des Vertreters, der Seelsorgerin oder des Seelsorgers sowie der in einer Angelegenheit der untergebrachten Person tätigen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Notarinnen oder Notare dürfen nicht untersagt werden. Schriftsätze und sonstige Unterlagen, die Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Notarinnen oder Notare mit sich führen, dürfen inhaltlich nicht überprüft werden.