§ 3 MRVG
Das Leben in der Maßregelvollzugseinrichtung soll den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich angeglichen werden und die untergebrachten Personen auf ein straffreies Leben vorbereiten. Die familiäre, soziale und berufliche Eingliederung soll gefördert werden.
Kein Mensch darf im Rahmen des Maßregelvollzugs aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.
Die Würde der untergebrachten Person ist im Rahmen der Unterbringung zu achten und zu schützen. Den schädlichen Folgen der Freiheitseinschränkung ist insbesondere bei längerer Dauer der Unterbringung entgegenzuwirken.
Behandlung und Betreuung haben medizinisch-psychiatrischen, psychotherapeutischen, sozialtherapeutischen, pädagogischen und pflegerischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie sollen die Bereitschaft der untergebrachten Person zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein wecken und fördern.
Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung soll die Maßregelvollzugseinrichtung mit Behörden, Gerichten, nachsorgenden psychiatrischen Einrichtungen und Diensten, Institutionen der Wissenschaft und Forschung sowie sonstigen Stellen und Personen zusammenarbeiten.
Zur Vorbereitung der Entlassung unterstützt die Maßregelvollzugseinrichtung die untergebrachte Person bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft und gibt ambulanten sozialen Diensten, der Führungsaufsichtsstelle und der Bewährungshilfe frühzeitig Gelegenheit, Vorbereitungen für die Betreuung nach der Entlassung zu treffen.