§ 15 MRVG
Die Maßregelvollzugseinrichtung gewährleistet der untergebrachten Person die Möglichkeit zur Teilnahme an einer einfachen Beschäftigung, einer Ergotherapie oder einer Arbeitstherapie, die ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht und ihre Entwicklung fördert. Geeigneten untergebrachten Personen kann Gelegenheit zur schulischen Bildung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen aus- oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.
Soweit die Organisation der Maßregelvollzugseinrichtung, die Behandlung und das erforderliche Maß an Freiheitseinschränkungen dies zulassen, soll der untergebrachten Person ein vertragliches Arbeitsverhältnis, eine Berufsausbildung, eine berufliche Fortbildung, eine Umschulung oder eine andere berufsfördernde Maßnahme außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung gestattet werden.
Zeugnisse oder Teilnahmebescheinigungen enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung.