§ 14 MRVG
Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung
§ 14 MRVG
Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung gestattet werden. Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.
1.
bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags oder
2.
bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags