§ 9 MRVG
Die untergebrachte Person ist bei der Aufnahme mündlich und schriftlich über ihre Rechte und Pflichten während der Unterbringung zu unterrichten. Die Unterrichtung soll in einer für die untergebrachte Person leicht verständlichen Sprache erfolgen. Hat sie eine Vertreterin oder einen Vertreter, soll dieser oder diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Unterrichtung teilzunehmen.
Die untergebrachte Person ist unverzüglich nach der Aufnahme, spätestens am nächsten Werktag, fachärztlich zu untersuchen. Der Zweck der Untersuchung und ihre Ergebnisse sind der untergebrachten Person zu erläutern. Hat sie eine Vertreterin oder einen Vertreter, soll dieser oder diesem Gelegenheit gegeben werden, an der Untersuchung und an der Erläuterung teilzunehmen. Die Befunde und die daraus gezogenen Folgerungen sind zu dokumentieren.
Die untergebrachte Person ist darin zu unterstützen, notwendige Maßnahmen für ihre Familie und hilfsbedürftige Angehörige sowie für ihre Vermögensangelegenheiten zu veranlassen.