§ 19 MRVG
Persönlicher Besitz
(1)
Die untergebrachte Person ist berechtigt, eigene Gegenstände in angemessenem Umfang einzubringen und zu besitzen sowie eigene Kleidung zu tragen. Eine kennzeichnende Anstaltskleidung ist unzulässig.
(2)
Gegenstände, die im Einzelfall den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährden, können der untergebrachten Person vorenthalten oder entzogen werden. Ist ihre Aufbewahrung nicht möglich, so können diese Gegenstände auch gegen den Willen der untergebrachten Person auf ihre Kosten unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen an von ihr benannte Personen versandt, anderweitig aufbewahrt oder entfernt werden.