§ 35 MRVG
Kosten
Die notwendigen Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder ein sonstiger Kostenträger zu den Kosten beizutragen hat. Dies gilt auch für notwendige Aufwendungen, die im Rahmen einer Unterbringung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung oder nach Beendigung der Unterbringung aufgrund der Weiterbetreuung durch die Forensisch-Psychiatrische Ambulanz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 entstehen. Abschnitt 8 Umgang mit Daten