§ 6 MRVG
Die Maßregelvollzugseinrichtung ist so zu gestalten, dass eine sachgerechte Behandlung der untergebrachten Personen gewährleistet ist. Räume für die Behandlung, für den Aufenthalt während der Ruhe und Freizeit, für ergo- und arbeitstherapeutische Maßnahmen, für Bildungsmaßnahmen sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind zweckentsprechend auszugestalten.
Die Maßregelvollzugseinrichtung sieht geschlossene und offene Unterbringungs- und Wohnformen vor. Sie kann auch halboffene Unterbringungs- und Wohnformen vorsehen. Darüber hinaus betreibt die Maßregelvollzugseinrichtung eine Forensisch-Psychiatrische Ambulanz zur Behandlung, Betreuung und Überwachung von Patientinnen und Patienten, die sich außerhalb der stationären Maßregelvollzugseinrichtung aufhalten. Sie hält zudem ein Angebot für die Behandlung entlassener Patientinnen und Patienten vor.
Männern und Frauen sind getrennte Zimmer zuzuweisen. Minderjährige und Erwachsene sind in getrennten Einrichtungen oder zumindest Wohnbereichen unterzubringen
Auf religiöse Speisevorschriften, vegetarische Ernährungsformen sowie medizinisch bedingte Lebensmittelunverträglichkeiten ist Rücksicht zu nehmen.